"Fang an, dadurch allein kann das Unmögliche möglich werden." (Carlyle)

Mitgliedschaft im Schulförderverein

 

Mit Ihrer Mitgliedschaft im Schulförderverein können Sie sich aktiv an der Gestaltung des Schulalltags Ihres/Ihrer Kindes/Kinder beteiligen.

 

 

Den jährlichen Mitgliedsbeitrag legen Sie zu Beginn Ihrer Mitgliedschaft selbst fest, ein Mindestbeitrag in Höhe von nur 12,50 EUR ist vorgegeben.

 

 

Auch die Dauer Ihrer Mitgliedschaft können Sie selbst bestimmen. Sie haben folgende Möglichkeiten

  • befristete Mitgliedschaft

          (vierjährig, für die Dauer der Grundschulzeit)

  • unbefristete Mitgliedschaft

Eine Beitrittserklärung erhalten Sie in der Lindenhofschule oder bei den Vorstandsmitgliedern des Vereins.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die 1. Vorsitzende, Daniela Rath: foerderverein.lindenhofschule@gmx.de

 

 

 

Wir freuen uns über jedes neue Mitglied!

Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit für die Kinder der Lindenhofschule!

Satzung des Schulfördervereins

 

 

Satzung vom 24.04.2012

geändert auf der Mitgliederversammlung am 12.05.2016

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt die Bezeichnung „Schulförderverein der Lindenhofschule Brensbach“.

2. Sitz des Vereins ist Brensbach.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Aufgaben und Zwecke des Vereins

Der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit und der schulischen Erziehung der Lindenhofschule Brensbach. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

1. Soweit allgemeine Haushaltsmittel nicht ausreichen, Lern- und Lehrmittel für die Schule zu beschaffen.

2. Schulveranstaltungen, Klassenfahrten usw. der Lindenhofschule Brensbach durch Zuschüsse zu unterstützen.

3. Unterstützung bei der Ausstattung der Räumlichkeiten wie Küche, Werkraum, Bibliothek, Forscherwerkstatt, Pausenhof.

4. Bei Computerbedarf unterstützen.

5. Außendarstellung der Schule.

6. Beschaffung von Spielgeräten.

7. Finanzielle Unterstützung von Schülern zu Leistungen von Bildung und Teilhabe, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt die in § 2 dargelegten Ziele und damit unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung vom 16.03.1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Gemeinnützigkeit ist anerkannt.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge und sonstige Mittel

1. Die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen aufgebracht.

2. Der Mindestbeitrag der Mitgliedschaft beträgt 12,50 €. Er ist jährlich zum 15.10. im Voraus bargeldlos zu entrichten.

3. Spendenquittungen werden (bei Spenden über 50,- €) auf Verlangen vom

Rechner ausgestellt, ansonsten gelten die Einzahlungsbelege als Quittung.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder

Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen

Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine

Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise und die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche Austrittserklärung spätestens 3 Monate vor Ende des Schuljahres (31.Juli).

b) automatisch nach einer befristeten Mitgliedschaft.

c) durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

d) Durch Ausschluss, wenn mindestens 2/3 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder dem Ausschlussbegehren – das vom Vorstand

einzubringen ist – zustimmen.

5. Rückerstattungen des Mitgliedbeitrages können nicht vorgenommen werden.

6. Erklärt ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres vor den Schulsommerferien seine Mitgliedschaft, so ist der Beitrag vollständig zu entrichten.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

a) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

2. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Mitgliederversammlung geregelt.

3. Jedes Mitglied ist in gleicher Weise stimmberechtigt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mind. einmal im Jahr einberufen.

5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer/innen

e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen

g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags

h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

i) Entscheidung über gestellte Anträge

j) Änderung der Satzung (Ausnahme § 10 Abs.2)

k) Auflösung des Vereins

6. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schulleiter der Schule oder eine von der Schulleitung beauftragte Person aus der Lehrerschaft, die die Interessen der Schule vertritt.

d) dem Rechner

e) dem Schriftführer

f) Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können.

3. Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand. Dem erweiterten Vorstand können bis zu 6 Beisitzer angehören.

4. Alle Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

6. Der Vorstand entscheidet nach Anhörung des Schulleiters über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

8. Die Beisitzer werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer vorschlagen.

9. Die Beisitzer werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

10. Die zur Abwicklung des Geldverkehrs notwendigen Konten werden vom 1. Vorsitzenden und vom Rechner angelegt. Über die Konten sind der 1. Vorsitzende und/oder der Rechner einzeln verfügungsberechtigt.

11. Sollte im gewählten Zeitraum der 1. Vorsitzende ausscheiden, übernimmt der 2. Vorsitzende kommissarisch das Amt des 1. Vorsitzenden. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands kann dann dem 2. Vorsitzenden die Kontenvollmacht mit Einzelverfügungsberechtigung erteilt werden.

12. Scheidet innerhalb des gewählten Zeitraumes ein Vorstandsmitglied aus, so wird sein Amt kommissarisch von den übrigen Vorstandsmitgliedern übernommen.

13. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich auch der Vorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch einen Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

14. Durch einstimmigen Vorstandsbeschluss können auch weitere Personen im Vorstand bei Rücktritt eines Vorstandskollegen Kontenvollmacht mit Einzeln-verfügungsberechtigung erhalten.

 

§ 9 Rechnungsprüfung

1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstandes des Vereins sein.

2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.

 

§ 10 Änderung der Satzung

1. Satzungsänderung können auf Antrag mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 11 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Namen, Anschrift, Bandverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

3. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gem. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder notwendig.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Lindenhofschule Brensbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde am 12.05.2016 in der Mitgliederversammlung mit ihren Änderungen beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.